Schwegenheim, das idyllische Dorf in der Pfalz

Nachrichten, Sonstiges . . .

Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Aktivitäten, die einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leisten. Sie decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab, von der Konzepterstellung bis hin zu investiven Maßnahmen. Von den Programmen der Nationalen Klimaschutzinitiative profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Kommunen, Unternehmen und Bildungseinrichtungen.

... zum Thema Straßenbeleuchtung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Projektträger Jülich, hat der Ortsgemeinde Schwegenheim eine Zuwendung aus dem Bundeshaushalt, Einzelplan 60, Kapitel 6092, Titel 68605, Förderkennzeichen 03KS3062, Haushaltsjahr 2012, für das Vorhaben

"KSI: Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung der Gemeinde Schwegenheim für den Bereich Außenbeleuchtung"

bewilligt.

Die nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 68.446 Euro, erfolgt als Projektförderung und dient der teilweisen Umstellung der Straßenbeleuchtung auf die neue LED-Technik. Der Zuwendungsbescheid gilt für den Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013. Aufgrund der teilweisen Umstellung der Straßenbeleuchtung auf die neue LED-Technik wird mit einer CO2-Einsparung von 1.674,49 Tonnen gerechnet. Weiter rechnet die Ortsgemeinde mit einer Stromeinsparung in Höhe von 78 %. Die Ortsgemeinde hat zwischenzeitlich, nach erfolgter Ausschreibung, den Auftrag für die Umstellung der 364 Straßenlampen an den preisgünstigsten Bieter, die Pfalzwerke AG, erteilt. Die Pfalzwerke sind derzeit dabei, die Umrüstung der Straßenlampen durchzuführen.

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
www.bmu-klimaschutzinitiative.de
Projektträger Jülich
www.ptj.de/klimaschutzinitiative-kommunen

 

... zum Thema Umstellung der Hallenbeleuchtung der Sporthalle Schwegenheim auf LED

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Projektträger Jülich (Forschungszentrum Jülich GmbH), hat der Ortsgemeinde Schwegenheim eine Zuwendung aus dem Energie- und Klimafonds, im Haushaltsjahr 2013 für das Vorhaben:

KSI: Sanierung der Hallenbeleuchtung der Sporthalle

bewilligt.

Die nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 25.448 Euro, wird als Projektförderung bewilligt.
Der Zuwendungsbescheid gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014. Aufgrund der Umstellung der Hallenbeleuchtung auf die neue LED-Technik wird mit einer CO2-Einsparung gesamt über die Lebensdauer in Höhe von 397 Tonnen gerechnet. Weiter errechnet sich eine jährliche Stromeinsparung von ca. 81 % des bisherigen Stromverbrauches der umzurüstenden Leuchten.
Die Ortsgemeinde hat zwischenzeitlich, nach erfolgter Ausschreibung, den Auftrag für die Umstellung an die Firma Thamerus Elektrotechnik GmbH erteilt. Die Firma Thamerus hat am 1.11.2013 mit der Umstellung begonnen und wird ihre Arbeiten voraussichtlich zum 31.12.2013 abschließen.

www.bmu-klimaschutzinitiative.de
www. ptj.de/klimaschutzinitiative-kommunen

 

... zum Thema Konsolidierung

Konsolidierungsvertrag

zur Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)
zwischen
dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Kreisverwaltung Germersheim, Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim
und
der Ortsgemeinde Schwegenheim
vertreten durch Ortsbürgermeister Peter Goldschmidt

Präambel

Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Kurt Beck und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken.

Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzel-heiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt.

Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teil-nahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teil-nehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert.

§ 1 Teilnahme am KEF-RP

 In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilneh-menden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.

 § 2 Leistungen aus dem KEF-RP, Konsolidierungsbeitrag, Konsolidierungsergebnis

(1) Der im Rahmen des KEF-RP maßgebliche Liquiditätskreditbestand der teilnehmenden Kommune beläuft sich auf 941.906 Euro. Er wird mit einem Anteil von 78,26 v.H. als Gesamt-leistung aus dem KEF-RP berücksichtigt und beträgt für die teilnehmende Kommune über die Laufzeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung aller drei Finanzierungsanteile 737.136 Euro, die Jahresleistung beläuft sich folglich auf 49.142 Euro.
(2) Die teilnehmende Kommune verpflichtet sich, ihre eigenen Konsolidierungsmöglichkeiten in dem Umfang auszuschöpfen, dass jährlich mindestens ein Drittel der auf sie entfallenden Jahresleistung des Entschuldungsfonds durch eigene Konsolidierungsanstrengungen aufge-bracht wird. Der jährliche kommunale Drittelanteil der teilnehmenden Kommune beläuft sich danach auf mindestens 16.381 Euro (Konsolidierungsbeitrag).
(3) Die teilnehmende Kommune verpflichtet sich, ihren Bestand an Liquiditätskrediten jähr-lich mindestens in Höhe von 80 v. H. der auf sie entfallenden Jahresleistungen des KEF-RP zu vermindern (Konsolidierungsergebnis). Soweit diese Mindest-Nettotilgung in besonderen Einzelfällen ausnahmsweise trotz der Entschuldungshilfen und einer strengen Haushalts-disziplin nicht realisiert werden kann, müssen die bestehenden Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten bzw. die Begründung neuer Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten wenigstens im möglichen Umfang vermindert werden.

§ 3 Konsolidierungsmaßnahmen

(1) Der zugesagte eigene Konsolidierungsbeitrag in der in § 2 Abs. 2 genannten Höhe wird durch die nachstehenden Einzelmaßnahmen (Maßnahmen sind zeitlich, inhaltlich und hinsichtlich ihres Anteils an dem insgesamt geschuldeten Konsolidierungsbeitrag zu konkre-tisieren) realisiert werden:
-    Verkauf von Vermögen
2012 wurden Erlöse aus dem Verkauf von Baugrundstücken von insges. 175.624 € erzielt.
-    Mehreinnahmen durch Mieterhöhung
Der Differenzbetrag wird mit den Mehreinnahmen aus der Mieterhöhung erbracht.
s. Anlage

(2) Wird nachträglich festgestellt, dass die Konsolidierungsmaßnahmen zur Erzielung des kommunalen Konsolidierungsbeitrags unzureichend sind oder treten durch spätere Entschei-dungen der zuständigen kommunalen Organe Änderungen bei den vorgesehenen Konsoli-dierungsmaßnahmen ein, so sind ausbleibende Konsolidierungseffekte durch alternative Maßnahmen aufgrund kommunalpolitischer Entscheidungen im Einvernehmen mit der Kom-munalaufsichtsbehörde vollständig zu kompensieren.

 § 4 Kündigung oder Aussetzung des Konsolidierungsvertrages

(1) Um den angestrebten Entschuldungseffekt sicherzustellen, kommt innerhalb der Laufzeit des Vertrages, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, eine vorzeitige Kündigung nicht in Be-tracht.
(2) Wird unter Einbeziehung von Kompensationsmaßnahmen der erforderliche kommunale Konsolidierungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 2 nicht realisiert und zwischen der teilnehmenden Kommune und der Aufsichtsbehörde auch keine Einigung über einen nachträglichen Aus-gleich erzielt, so kann der Konsolidierungsvertrag nach Anhörung der teilnehmenden Kom-mune vom Land ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Entsprechendes gilt, wenn die teilnehmende Kommune ihre Pflichten zur jährlichen Beantragung der Entschuldungs-hilfe bzw. zum Konsolidierungsnachweis verletzt. Im Falle einer Kündigung kommen für das laufende Haushaltsjahr noch nicht ausgezahlte Bewilligungsmittel nicht mehr zur Aus-zahlung. Eine Rückforderung bereits ausgezahlter Entschuldungshilfen nach Maßgabe der Regelungen des Zuwendungsbescheids bleibt vorbehalten. Anstelle der Kündigung kommt einmalig auch eine Aussetzung des Vertrages für ein Jahr in Betracht, wenn davon aus-gegangen werden kann, dass die teilnehmende Gemeinde ihren Konsolidierungsbeitrag nach Ablauf der Aussetzungsfrist wieder erbringt.
(3) Wenn das Konsolidierungsergebnis gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht erreicht wurde und im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 auch nicht ausreichend dargelegt und begründet wurde, dass die bestehenden Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liqui-ditätskrediten bzw. die Begründung neuer Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liqui-ditätskrediten wenigstens im möglichen Umfang vermindert wurden, gilt Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 entsprechend.

§ 5 Konsolidierungsnachweis

 Die teilnehmende Kommune informiert die zuständige Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. November des Haushaltsjahres unaufgefordert über die erreichte Umsetzung des Konsoli-dierungsvertrages im Haushaltsvorjahr. Dies betrifft sowohl den Konsolidierungsbeitrag (Vorlage der entsprechenden Anlage zum Jahresabschluss) als auch den erzielten Stand der Liquiditätskreditbelastungen (Vorlage des Konsolidierungspfades gemäß Muster 5 des Leit-fadens). Die Nachweise und der Konsolidierungsvertrag werden gleichzeitig auf der Internet-seite der teilnehmenden Kommune eingestellt.

 § 6 Laufzeit des Vertrages

eser Konsolidierungsvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und endet spätestens am 31. Dezember 2026 bzw. mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Umfang der Liqui-ditätskredite der teilnehmenden Kommune unter Berücksichtigung der auf den eigenen Haushalt entfallenden Zahlungsmittelbestände erstmals auf ein Drittel des Standes zum 31. Dezember 2009 vermindert wurde, soweit nicht ausnahmsweise ein unmittelbarer Wiederanstieg der Liquiditätskredite absehbar ist.

 Germersheim, 07.12.2012                                        Schwegenheim, 23. Oktober 2012

Kreisverwaltung Germersheim                                   Ortsgemeinde Schwegenheim

 gez. Dr. Brechtel                                                          gez.  Goldschmidt

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Dr. Fritz Brechtel                                                         Peter Goldschmidt
Landrat                                                                        Ortsbürgermeister