Nachrichten, Sonstiges . . .
Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Aktivitäten, die einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leisten. Sie decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab, von der Konzepterstellung bis hin zu investiven Maßnahmen. Von den Programmen der Nationalen Klimaschutzinitiative profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Kommunen, Unternehmen und Bildungseinrichtungen.
... zum Thema Straßenbeleuchtung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Projektträger Jülich, hat der Ortsgemeinde Schwegenheim eine Zuwendung aus dem Bundeshaushalt, Einzelplan 60, Kapitel 6092, Titel 68605, Förderkennzeichen 03KS3062, Haushaltsjahr 2012, für das Vorhaben
"KSI: Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung der Gemeinde Schwegenheim für den Bereich Außenbeleuchtung"
bewilligt.
Die nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 68.446 Euro, erfolgt als Projektförderung und dient der teilweisen Umstellung der Straßenbeleuchtung auf die neue LED-Technik. Der Zuwendungsbescheid gilt für den Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013. Aufgrund der teilweisen Umstellung der Straßenbeleuchtung auf die neue LED-Technik wird mit einer CO2-Einsparung von 1.674,49 Tonnen gerechnet. Weiter rechnet die Ortsgemeinde mit einer Stromeinsparung in Höhe von 78 %. Die Ortsgemeinde hat zwischenzeitlich, nach erfolgter Ausschreibung, den Auftrag für die Umstellung der 364 Straßenlampen an den preisgünstigsten Bieter, die Pfalzwerke AG, erteilt. Die Pfalzwerke sind derzeit dabei, die Umrüstung der Straßenlampen durchzuführen.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
www.bmu-klimaschutzinitiative.de
Projektträger Jülich
www.ptj.de/klimaschutzinitiative-kommunen
... zum Thema Umstellung der Hallenbeleuchtung der Sporthalle Schwegenheim auf LED
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Projektträger Jülich (Forschungszentrum Jülich GmbH), hat der Ortsgemeinde Schwegenheim eine Zuwendung aus dem Energie- und Klimafonds, im Haushaltsjahr 2013 für das Vorhaben:
KSI: Sanierung der Hallenbeleuchtung der Sporthalle
bewilligt.
Die nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 25.448 Euro, wird als Projektförderung bewilligt.
Der Zuwendungsbescheid gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014. Aufgrund der Umstellung der Hallenbeleuchtung auf die neue LED-Technik wird mit einer CO2-Einsparung gesamt über die Lebensdauer in Höhe von 397 Tonnen gerechnet. Weiter errechnet sich eine jährliche Stromeinsparung von ca. 81 % des bisherigen Stromverbrauches der umzurüstenden Leuchten.
Die Ortsgemeinde hat zwischenzeitlich, nach erfolgter Ausschreibung, den Auftrag für die Umstellung an die Firma Thamerus Elektrotechnik GmbH erteilt. Die Firma Thamerus hat am 1.11.2013 mit der Umstellung begonnen und wird ihre Arbeiten voraussichtlich zum 31.12.2013 abschließen.
www.bmu-klimaschutzinitiative.de
www. ptj.de/klimaschutzinitiative-kommunen
... zum Thema Konsolidierung
Konsolidierungsvertrag
zur Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)
zwischen
und
der Ortsgemeinde Schwegenheim
vertreten durch Ortsbürgermeister Peter Goldschmidt
Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teil-nahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teil-nehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert.
§ 1 Teilnahme am KEF-RP
(2) Die teilnehmende Kommune verpflichtet sich, ihre eigenen Konsolidierungsmöglichkeiten in dem Umfang auszuschöpfen, dass jährlich mindestens ein Drittel der auf sie entfallenden Jahresleistung des Entschuldungsfonds durch eigene Konsolidierungsanstrengungen aufge-bracht wird. Der jährliche kommunale Drittelanteil der teilnehmenden Kommune beläuft sich danach auf mindestens 16.381 Euro (Konsolidierungsbeitrag).
(3) Die teilnehmende Kommune verpflichtet sich, ihren Bestand an Liquiditätskrediten jähr-lich mindestens in Höhe von 80 v. H. der auf sie entfallenden Jahresleistungen des KEF-RP zu vermindern (Konsolidierungsergebnis). Soweit diese Mindest-Nettotilgung in besonderen Einzelfällen ausnahmsweise trotz der Entschuldungshilfen und einer strengen Haushalts-disziplin nicht realisiert werden kann, müssen die bestehenden Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten bzw. die Begründung neuer Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten wenigstens im möglichen Umfang vermindert werden.
§ 3 Konsolidierungsmaßnahmen
(1) Der zugesagte eigene Konsolidierungsbeitrag in der in § 2 Abs. 2 genannten Höhe wird durch die nachstehenden Einzelmaßnahmen (Maßnahmen sind zeitlich, inhaltlich und hinsichtlich ihres Anteils an dem insgesamt geschuldeten Konsolidierungsbeitrag zu konkre-tisieren) realisiert werden:
2012 wurden Erlöse aus dem Verkauf von Baugrundstücken von insges. 175.624 € erzielt.
Der Differenzbetrag wird mit den Mehreinnahmen aus der Mieterhöhung erbracht.
s. Anlage
(2) Wird nachträglich festgestellt, dass die Konsolidierungsmaßnahmen zur Erzielung des kommunalen Konsolidierungsbeitrags unzureichend sind oder treten durch spätere Entschei-dungen der zuständigen kommunalen Organe Änderungen bei den vorgesehenen Konsoli-dierungsmaßnahmen ein, so sind ausbleibende Konsolidierungseffekte durch alternative Maßnahmen aufgrund kommunalpolitischer Entscheidungen im Einvernehmen mit der Kom-munalaufsichtsbehörde vollständig zu kompensieren.
(1) Um den angestrebten Entschuldungseffekt sicherzustellen, kommt innerhalb der Laufzeit des Vertrages, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, eine vorzeitige Kündigung nicht in Be-tracht.
(2) Wird unter Einbeziehung von Kompensationsmaßnahmen der erforderliche kommunale Konsolidierungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 2 nicht realisiert und zwischen der teilnehmenden Kommune und der Aufsichtsbehörde auch keine Einigung über einen nachträglichen Aus-gleich erzielt, so kann der Konsolidierungsvertrag nach Anhörung der teilnehmenden Kom-mune vom Land ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Entsprechendes gilt, wenn die teilnehmende Kommune ihre Pflichten zur jährlichen Beantragung der Entschuldungs-hilfe bzw. zum Konsolidierungsnachweis verletzt. Im Falle einer Kündigung kommen für das laufende Haushaltsjahr noch nicht ausgezahlte Bewilligungsmittel nicht mehr zur Aus-zahlung. Eine Rückforderung bereits ausgezahlter Entschuldungshilfen nach Maßgabe der Regelungen des Zuwendungsbescheids bleibt vorbehalten. Anstelle der Kündigung kommt einmalig auch eine Aussetzung des Vertrages für ein Jahr in Betracht, wenn davon aus-gegangen werden kann, dass die teilnehmende Gemeinde ihren Konsolidierungsbeitrag nach Ablauf der Aussetzungsfrist wieder erbringt.
(3) Wenn das Konsolidierungsergebnis gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht erreicht wurde und im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 auch nicht ausreichend dargelegt und begründet wurde, dass die bestehenden Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liqui-ditätskrediten bzw. die Begründung neuer Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liqui-ditätskrediten wenigstens im möglichen Umfang vermindert wurden, gilt Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 entsprechend.
§ 5 Konsolidierungsnachweis
eser Konsolidierungsvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und endet spätestens am 31. Dezember 2026 bzw. mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Umfang der Liqui-ditätskredite der teilnehmenden Kommune unter Berücksichtigung der auf den eigenen Haushalt entfallenden Zahlungsmittelbestände erstmals auf ein Drittel des Standes zum 31. Dezember 2009 vermindert wurde, soweit nicht ausnahmsweise ein unmittelbarer Wiederanstieg der Liquiditätskredite absehbar ist.
Kreisverwaltung Germersheim Ortsgemeinde Schwegenheim
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Dr. Fritz Brechtel Peter Goldschmidt
Landrat Ortsbürgermeister